Grube Dilsburg - Zwangsarbeiterlager

Wie im gesamten Saarbergbau wurden auch auf der Grube Göttelborn hauptsächlich männliche Zwangsarbeiter eingesetzt. Für die Unterbringung der Arbeitskräfte wurde ein Lager auf dem Gelände der Anfang der 1930er Jahre stillgelegten Grube Dilsburg bei Heusweiler errichtet, welches die lokale Bevölkerung als „Russenlager“ kannte. Es war eines der ersten Zwangsarbeiterlager im Saargebiet, welches für verschleppte Bergarbeiter aus der Sowjetunion eingerichtet wurde. Das für etwa 1000 Personen ausgelegte Lager wurde sehr schnell überbelegt und beherbergte zeitweise etwa 1500 Zwangsarbeiter. Über 130 von ihnen starben an den Folgen der schlechten Versorgung, wegen unzureichender Hygieneverhältnisse im Lager, aufgrund der schweren und gefährlichen Arbeit unter Tage im Bergwerk oder als Folge von Misshandlung. Zeugenberichte belegen die schrecklichen Bedingungen im Lager, welches ab 1942 keinen Monat ohne Tote verzeichnete. Die Rahmenbedingungen für diese unmenschliche Behandlung und Ausbeutung waren von höchster Stelle abgesegnet. Schon 1941 hatte Hermann Göring klar angeordnet: „deutsche Facharbeiter gehören in die Rüstung; Schippen und Steineklopfen ist nicht ihre Aufgabe, dafür ist der Russe da“. (1)

Bedingt durch den Kriegsverlauf und die Wirkung alliierter Luftangriffe begann der Grubenbetrieb gegen Ende 1944 zusammenzubrechen. Gegen Jahresende wurde der Großteil des Lagerbetriebs in Dilsburg eingestellt und nach Göttelborn verlegt. Auf dem alten Grubengelände bei Heusweiler verblieb nur noch das Krankenlager.

Erst in der jüngeren Vergangenheit wird die Geschichte verschiedener Gruben unter der NS-Herrschaft aufgearbeitet und die zu ihnen gehörenden Lager gezielt erforscht. An einem der zugemauerten Portale der Grube Göttelborn erinnert eine Tafel an die Zwangsarbeiter, die hier in den beiden Weltkriegen zu Tode kamen.

Zitierte Literatur:

  • (1) Hermann Volk, Heimatgeschichtlicher Wegweiser zu Stätten des Widerstandes und der Verfolgung 1933-1945. Bd. 4 Saarland, Köln 1989, S. 55f.

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