Franz-Josef-Röder-Str. 15 - Rote-Hilfe-Prozess

„Die Gestapo konnte im August 1935 einen erfolgreichen Schlag gegen die illegale Arbeit der KP verzeichnen. 36 Personen wurden verhaftet, unter ihnen die Mitglieder der Bezirksleitung Otto Jo­hänntgen und Walter Bruckner. Im Sommer 1936 wurde in Frank­furt/Main der Prozess eröffnet gegen 29 Angeklagte, es kam zu hohen Zuchthaus- bzw. Gefängnisstrafen.

Eine zweite Verhaftungswelle im Februar 1937 betraf 30 Per­sonen. Der ‚Rote-Hilfe-Prozess‘ fand im Januar 1938 vor dem Oberlandesgericht Hamm, welches in Saarbrücken im Land­gerichtsgebäude tagte, statt. Insgesamt waren 24 vermutete KP-Anhänger/-innen aus Saarbrücken angeklagt. Die Vorwürfe gegen die Angeklagten waren vielfältig und reichten von Parolen­schreiben über Schmuggel bis zum Hören von ‚Feindsendern‘. Der zentrale Anklagepunkt wird in der Gerichtsakte wie folgt ge­schildert: Anhänger der KP versuchten:

  • ‚im Geheimen ihre zerschlagenen Organisationen und ihren Parteibetrieb wieder auf- und auszubauen‘;
  • ‚durch den Aufbau der Roten Hilfe (RH) ihre kommunistischen Gesinnungsgenossen zu sammeln‘;
  • ‚durch Werbung von Zahlungen für politische Gefangene und deren Angehörige den Zusammenhalt unter den Kommunisten zu stärken und neue Mitglieder zu gewinnen.‘

In den Akten heißt es weiter: ‚Durch derartige Unterstützungen soll das Gemeinschaftsgefühl gestärkt, der Glaube an die An­hänglichkeit und Treue der kommunistischen Gesinnungsgenos­sen erweckt oder erhalten und dadurch die Bereitschaft für den il­legalen Kampf neu entfacht oder gefestigt und vergrößert werden. Jede Zahlung von Beiträgen für die illegale RH oder auch nur die Spende für die Unterstützung politischer Gefangener oder deren Familien fördert die umstürzlerischen Bestrebungen des Kommu­nismus. Jede bewusste Beteiligung an derartiger illegaler Tätigkeit ist als Vorbereitung zum Hochverrat strafbar.‘ 

Nach sechs Verhandlungstagen wurden alle Angeklagten zu hohen Gefängnisstrafen sowie dem Verlust der ‚bürgerlichen Ehrenrechte‘ verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem: Da Saarbrücken ‚ein Gefahrenpunkt erster Ordnung‘ sei wegen der ‚ganz besonders gearteten Grenzverhältnisse, die den ungefährdeten Grenzübertritt bei Tag und Nacht fast an allen Stellen der Grenze zulassen‘ und die ‚geradezu einen Anreiz zu illegaler Betätigung‘ böten, müsste dies bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

‚Die Strafen müssten so bemessen werden, dass sie geeignet waren, nicht nur bei den Angeklagten den Willen zu weiterer kom­munistischer Betätigung restlos zu brechen, sondern auch andere Volksgenossen abzuschrecken und ihnen schon im Hinblick auf die drohenden hohen Strafen die Lust zu kommunistischer Betäti­gung von vornherein zu nehmen.‘

Die Haft sowie die nach Verbüßung der Strafe folgende weitere Inhaftierung in den KZs überlebten viele der Angeklagten nicht."

Zitiertere TeLiteratur:

  • Werner Brill, Politischer Stadtführer. Saarbrücken 1933 bis 1945. Saarbrücken 2021, S. 98f.

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